nur mal rein hypothetisch ((und aus gegebenem Anlass)) sei angenommen, jemand kommt zum Behufe des Kaufs eines Kraftrades vermittels eigenem Krad und laesst dieses waehrend der Probefahrt zurueck ((passt grad nicht ins Topcase)). Der Verkaeufer hat sich den Ausweis und den Fuehrerschein nicht zeigen lassen, denn er nimmt an, der Probefahrende kam bestimmt nicht auf eigenem Krad ohne Fahrerlaubnis und ausserdem werde er ihm habhaft, sollte ein Schaden entstehen, mittels des Kennzeichens des Kraftrades. Der Probefahrer faehrt los. Und ist weg.
„leider koennen wir einen Teilkaskoschaden, einen Diebstahl, nicht bejahen“ schreibt die Versicherung. Der Fahrer kam auf einer geklauten alten Maschine und niemand fand heraus wer es war und der Verkaeufer ((und Bestohlene)) ist der Dumme. Er hat dem Dieb das Krad ja ohne jegliche Sicherheit anvertraut. Soweit so schlecht.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln urteilte aber am 22.07.2008, Aktenzeichen: 9 U 188/07 folgendermassen zugunsten des Geschaedigten:
Es ist hier von einer Entwendung im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich begrenzten Probefahrt überließ, seinen Gewahrsam an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon allein daraus, dass der Fahrzeugschein / Fahrzeugbrief für das Motorrad nicht mit übergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt. Obwohl der Eigentümer des Motorrads sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen, sie stellen aber keinen groben Verstoß dar, weil der Kaufinteressent sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe.Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt.
Darum Merke: Auch wenn der Kaeufer ehrlich wirkt und sogar das eigene Kraftfahrzeug als „Pfand“ hinterlaesst, die Tuecke liegt im Detail und wenn der Bestohlene nicht um sein Recht gekaempft haette, er waere der Ehrliche und der Dumme gewesen. Der gegebene Anlass ist nicht, dass mir ein Krad weggekommen waere .. und auch nicht, dass ich eines klauen will.
Die Idee mit dem geklaut gegen gebraucht eintauschen is aber nich wirklich schlecht. Muss man erstmal drauf kommen. Bei meiner Probefahrt hatt ich meine Freundin als „Pfand“ dortgelassen. Und ich musste auch nich beweisen dass es wirklich meine eigene war 😉