Ein kleines Weihnachtsgeschenk sagen die einen, ein paar tausend neue Organspender, sagen die anderen.
Grafik dreist vom BMVI entliehen *hüstel*
Ich halte es da eher mit Variante 1. Ein kleines Geschenk. Die Neuregelung ((Verordnung)) besagt, dass jeder Inhaber der FS Klasse B, der seit 5 Jahren seine Fahrerlaubnis besitzt und einen Nachweis über eine 13.5h dauernde Schulung besitzt, zu seinen Führerscheinklassen, nun auch die Schlüsselzahl 196 eintragen lassen kann.
Das ist NICHT die Fahrerlaubnisklasse A1!
DOCH! NEIN! DOCH! NEIN!
Also nochmal ..
Die existierende Klasse B ((Vulgo PKW)) wird um eine Schlüsselzahl erweitert. Diese besagt, man darf ein zweirädriges Kraftfahrzeug ((aucn mit Beiwagen)) mit einem maximalen Hubraum von 125ccm und einer Motorleistung von max. 11 kw ((15 PS)) führen, sofern das Leistungsverhältnis ((zum Gewicht)) nicht mehr als 0,1 kW/kg betragen darf.
Das ist doch A1?
Jain. Es entspricht der Klasse A1, jedoch kann man den A1 auf einen A2 erweitern. Die Schlüsselzahl 196 nicht. Und diese ist auch eine nationale Erweiterung, die Klasse muss nicht im Ausland anerkannt werden. Das kann dazu führen, dass man im lustigen Moppedurlaub dann wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ((oder eben dem Urlaubsland-Equivalent)) in den Kerker wandert.
Also, Zusammenfassung:
- Inhaber der Klasse 3
- FS Klasse 3 seit 5 Jahren
- Mindestalter 25
- 13.5 Unterrichtsstunden (4 x 90 min Theorie / 5 x 90 Min Praxis)
- Eintragen der Schlüsselzahl 196 (Führerscheinstelle)
Im Grunde kann es also losgehen .. wie jede Verordnung, tritt auch diese jedoch erst mit der Verkuendung in Kraft, also Augen auf im Bundesgesetzblatt ((Bundesanzeiger)) und dann eine Fahrschule suchen, die einem in den 5 Doppelstunden nicht nur Aufbocken und Tanken sondern vor allem Ausweichen und Gefahrbremsung beibringt. Wer sich nicht wie Eingangs in Variante 2 finden will, macht besser gleich ein Fahrsicherheitstraining beim AC-DC oder anderen Ausbildern und schon so die Nerven seiner Lieben und den Geldbeutel der Versichertengemeinschaft.