§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 , einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.
Schlagwort: 196
125er mit dem Autoführerschein…?
Ein kleines Weihnachtsgeschenk sagen die einen, ein paar tausend neue Organspender, sagen die anderen. Grafik dreist vom BMVI entliehen *hüstel* Ich halte es da eher mit Variante 1. Ein kleines Geschenk. Die Neuregelung ((Verordnung)) besagt,