§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 , einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.
Schlagwort: Gesetz
125er mit dem Autoführerschein…?
Ein kleines Weihnachtsgeschenk sagen die einen, ein paar tausend neue Organspender, sagen die anderen. Grafik dreist vom BMVI entliehen *hüstel* Ich halte es da eher mit Variante 1. Ein kleines Geschenk. Die Neuregelung ((Verordnung)) besagt,
Gut behütet oder nicht?…
Ist mein neu gekaufter Helm ueberhaupt zugelassen wenn Exx im Helm eingenaeht ist oder muss Exy drin sein? e[nummer] gibt an, wo die Pruefung erfolgte und in welchem Land damit die Homologation / Bauartgenehmigung nach